Was folgt ist eine sehr interessante Korrespondenz, die ich mit dem
BVA gefuehrt habe mit sehr vielen Infos drin, die Sie und Ihre
Zweipaesse-Gruppe unbedingt von unten bis oben (also in umgekehrter
Reihenfolge mit der ersten eMail unten und der letzten eMail oben)
vollstaendig durchlesen sollten:

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From: "Charon, Doris (III A 6)" <Doris.Charon@bva.bund.de> 
To: "'Sabine Granucci'" <sabinegranucci@yahoo.com> 
Subject: AW: AW: AW: Beibehaltung der dt. Staatsangehoerigkeit 
Date: Wed, 18 May 2005 07:24:58 +0200 

Sehr geehrte Frau Granucci,

Staatsangehrigkeitsflle sind immer nach dem zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. Niemand kann, sofern Sie bei Einbrgerung in einen fremden Staatsverband im Besitz einer gltigen Beibehaltungsgenehmigung waren, und damit Doppelstaater geworden sind, spter einmal nach einer Gesetzesnderung, dann ja rckwirkend, Ihre deutsche Staatsangehrigkeit entziehen oder die Beibehaltungsgenehmigung widerrufen.

Da das US-amerikanische Staatsangehrigkeitsrecht die Mehrstaatigkeit nicht unterbindet und Einbrgerungen eben auch unter Beibehaltung einer anderen Staatsangehrigkeit vollzieht, kann auch eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, um bei Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehrigkeit eben nicht die deutsche Staatsangehrigkeit zu verlieren.

Mit freundlichem Gru

i.A. Doris Charon

Bundesverwaltungsamt 

----Original Message Follows----
From: Sabine Granucci <sabinegranucci@yahoo.com>
To: "Charon, Doris (III A 6)" <Doris.Charon@bva.bund.de>
Subject: Re: AW: AW: Beibehaltung der dt. Staatsangehoerigkeit
Date: Tue, 17 May 2005 13:27:25 -0700 (PDT) 

Sehr geehrte Frau Charon,

In dem Ihrer ersten eMail an mich beigefuegten "Merkblatt Beibehaltungsgenehmigung.doc" (Stand: Januar 2005) wird im zweiten Absatz als eine der "rechtlichen Voraussetzungen" zuletzt angefuehrt "[wenn] das andere Staatsangehoerigkeitsrecht die doppelte Staatsangehoerigkeit zulaesst".  

Dazu moechte ich Sie fragen, ob von der Interpretation des deutschen Staatsangehoerigkeitsgesetzes aus das U.S.-Amerikanische Staatsangehoerigkeitsrecht die doppelte Staatsangehoerigkeit zulaesst, angesichts der Tatsache, dass man doch bei der Annahme der amerikanischen Staatsangehoerigkeit einen Loyalitaetseid ablegen muss?  

Da das sozusagen bei den USA so eine eine Grauzone ist, die nicht ganz eindeutig klingt (weil sich die USA nicht direkt gegen doppelte Staatsangehoerigkeit ausspricht aber den Loyalitaetseid verlangt), haette ich gerne einmal gewusst, ob zukuenftige deutsche Bundesregierungen mit neuen Interpretationen des deutschen Staatsangehoerigkeitsgesetzes nachtraeglich entscheiden koennten und duerften, dass Deutsche, die ihre Beibehaltungsgenehmigung mitsamt amerikanischer Staatsbuergerschaft unter der jetzigen Bundesregierung bekommen haben, sie unter der naechsten Bundesregierung wieder abgenommen bekommen koennen?

Oder kann man die Beibehaltungsgenehmigung nach Einbuergerung nicht wieder abgenommen bekommen auch wenn sich das Staatsangehoerigkeitsgesetz bzw. dessen Auslegung unter einer neuen Bundesregierung wieder aendern sollte?  Danke fuers Beantworten!

Mit freundlichem Gruss,

Sabine Granucci

----- Original Message: -----
From: "Charon, Doris (III A 6)" <Doris.Charon@bva.bund.de>
To: "'Sabine Granucci'" <sabinegranucci@yahoo.com> 
Subject: AW: AW: Beibehaltung der dt. Staatsangehoerigkeit 
Date: Mon, 9 May 2005 07:48:24 +0200  

Sehr geehrte Frau Granucci, 

Italien ist eines der Lnder der EU, mit denen "Gegenseitigkeit" besteht. 

Mit freundlichem Gru

i.A. Doris Charon
Bundesverwaltungsamt

----- Original Message: -----
Date: Fri, 6 May 2005 09:09:13 -0700 (PDT) 
From: "Sabine Granucci" <sabinegranucci@yahoo.com>
Subject: Re: AW: Beibehaltung der dt. Staatsangehoerigkeit 
To: "Charon, Doris (III A 6)" <Doris.Charon@bva.bund.de> 

Sehr geehrte Frau Charon,

vielen Dank fuer Ihre direkten Antworten zu meinen Fragen!  

Ich habe eine konkrete Nachfrage zu dieser allgemeinen Antwort, die Sie mir unten schrieben. Zitat:

"Zu 3) Zu Antrgen auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung fr Lnder der EU, mit denen "Gegenseitigkeit" besteht,  ist lediglich der Vortrag zu "Bindungen an Deutschland" sowie zur Pflege dieser Bindungen erforderlich. Ein Vortrag zu Nachteilen im Aufenthaltsland ist nicht erforderlich."

Wuerden Sie direkt sagen, ob ITALIEN eines dieser EU Laender ist mit denen DEUTSCHLAND die von Ihnen beschriebene "Gegenseitigkeit" vereinbahrt hat (die im deutschen BBG-Antrag einen Vortrag zu Nachteilen in Italien nicht erforderlich macht)?

Ich danke Ihnen schonmal fuer Ihre Bestaetigung meiner Vermutung!

Mit freundlichem Gruss,
Sabine Granucci
 
----- Original Message: -----
From: "Charon, Doris (III A 6)" <Doris.Charon@bva.bund.de>
To: "'Sabine Granucci'" <sabinegranucci@yahoo.com> 
Subject:  AW: Beibehaltung der dt. Staatsangehoerigkeit 
Date: Tue, 3 May 2005 10:37:41 +0200  

Sehr geehrte Frau Granucci,

vielen Dank fr Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten mchte. Auch Ihre Anfrage an Frau Palm wurde mir zur Beantwortung zugeleitet.

Deutschen die im Ausland leben, kann unter bestimmten, vom Gesetzgeber definierten Voraussetzungen eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden. 

Einzelheiten zu diesem Verfahren entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt.  Zu Ihren speziellen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

Zu 1 a)
Man muss nicht in dem Land wohnen, fr dessen Staatsbrgerschaftsannahme man die Beibehaltungsgenehmigung beantragen will.

Sie knnten auch von USA aus eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen, um die italienische Staatsangehrigkeit zu erwerben. Allerdings empfehle ich, zuvor bei den italienischen Behrden zu erfragen, ob Sie die italienische Staatsangehrigkeit tatschlich auch von auerhalb Italiens, in diesem Falle von USA aus, erwerben knnten.  Mir ist z.B. bekannt, dass man ohne Wohnsitz in Amerika nicht ohne weiteres die Einbrgerung in USA betreiben kann.

Zu 1 b)
Antrge auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind immer ber die zustndigen deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, oder Generalkonsulat) zu stellen, die diese dann mit einer Stellungnahme versehen dem Bundesverwaltungsamt  zur Prfung und Entscheidung zuleiten.

Zu 2 a-c)
Sofern die Voraussetzungen fr die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen erfllt sind, kann bei Bedarf auch eine zweite Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden.

Zu 3)
Zu Antrgen auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung fr Lnder der EU, mit denen "Gegenseitigkeit" besteht,  ist lediglich der Vortrag zu "Bindungen an Deutschland" sowie zur Pflege dieser Bindungen erforderlich. Ein Vortrag zu Nachteilen im Aufenthaltsland ist nicht erforderlich.

Zu 4)
Die Bearbeitungsdauer fr Beibehaltungsantrge liegt im Allgemeinen zwischen ein bis drei Monaten. Dabei ist  grundstzlich unerheblich, aus welchem Land der Antrag  kommt. 

Bei ausdrcklich vorgetragener Eilbedrftigkeit kann eine Antragsbearbeitung selbstverstndlich auch innerhalb von "Tagen" erfolgen.

Selbstverstndlich stehe ich auch weiterhin fr Rckfragen und Erluterungen zur Verfgung.

Mit freundlichem Gru

i.A. Doris Charon

Bundesverwaltungsamt

-----Ursprngliche Nachricht-----
Von: Sabine Granucci [mailto:sabinegranucci@yahoo.com] 
Gesendet: Freitag, 29. April 2005 22:49
An: Doris.Charon@bva.bund.de
Betreff: Beibehaltung der dt. Staatsangehoerigkeit

Sehr geehrte Frau Charon,

es wurde mir empfohlen, dass ich mich an Sie wende, weil Sie sehr viel Erfahrung mit dem dt. Staatsangehoerigkeitsgesetz haetten.  Denn ich habe wahrscheinlich etwas ungewoehnliche Fragen an Sie in Bezug auf die "Beibehaltung der dt. Staatsangehoerigkeit", weil meine Situation vielleicht etwas speziell ist.  

Ich bin gebuertige Deutsche Staatsbuergerin und bin in den USA wohnhaft.  Mein Mann hat sowohl die U.S.-Amerikanische als auch die Italienische Staatsbuergerschaft, womit potentiell auch ich diese U.S.-Amerikanische bzw. Italienische Staatsbuergerschaft annehmen koennte.  Mein Mann und ich spielen mit dem Gedanken, eines Tages nach Italien zu ziehen, wahrscheinlich aber erst, wenn wir das Rentenalter erreicht haben.  Auf diesem Hintergrund basieren also meine folgenden Fragen an Sie:

[1.] (a) Muss man laut dt. Staatsangehoerigkeitsgesetz in dem Land wohnen, fuer dessen Staatsbuergerschaftsannahme man die dt. Beibehaltungsgenehmigung beantragen will?  
(b) D.h. konkret in meinem Fall:  Koennte ich von den USA aus die die dt. Beibehaltungsgenehmigung dafuer beantragen, um die Italienische Staatsbuergerschaft annehmen zu duerfen?  Wenn ja, wie wuerde ich das praktisch machen:  Durch das BVA oder ein dt. Konsulat in den USA?

[2.] (a) Beschraenkt das dt. Staatsangehoerigkeitsgesetz einen Deutschen nur auf eine einzige Beibehaltungsgenehmigung auf Lebenszeit oder sieht es auch unerwartete Lebensveraenderungen vor, die ggf. eine zweite Beibehaltungsgenehmigung ermoeglichen?  
(b) D.h. konkret in meinem Fall:  Falls ich gegenwaertig die dt. Beibehaltungsgenehmigung fuer die Italienische Staatsbuergerschaft beantrage, wuerde ich mir damit zukuenftig grundsaetzlich die Moeglichkeit verbauen, eines Tages die dt. Beibehaltungsgenehmigung fuer die U.S.-Amerikanische Staatsbuergerschaft erhalten zu duerfen, falls mein Mann und ich aus irgendwelchen Gruenden doch bis zu unserem Lebensende in den USA leben bleiben wollten anstatt unser Rentenalter in Italien zu verbringen?
(c) Oder ungekehrt: Falls ich fuer berufliche Vorteile jetzt die U.S.-Amerikanische Staatsbuergerschaft und dt. Beibehaltungsgenehmigung dazu beantragen wollte, koennte ich spaeter naeher zum Rentenalter hin die Italienische Staatsbuergerschaft und dt. Beibehaltungsgenehmigung dazu beantragen?

[3.] Stimmt es was ich gehoert habe, dass ich fuer die dt. Beibehaltungsgenehmigung als Deutsche nicht begruenden muesste, welche Vorteile mir aus der Annahme der Italienischen Staatsbuergerschaft entstehen wuerden (wie man das z.B. fuer die U.S.-Amerikanische machen muss), weil Deutschland und Italien (a) beide in der EU sind und (b) bilaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung haben?

[4.] (a) Geht es grundsaetzlich schneller, einen Antrag fuer eine dt. Beibehaltungsgenehmigung zur Annahme der Italienischen Staatsbuergerschaft zu bearbeiten als fuer die Amerikanische wegen der in Frage [3.] erwaehnten niedrigeren Anforderungen?  (b) Und falls ja, was ist z.Zt. die uebliche Zeitspanne fuer eine dt. Beibehaltungsgenehmigung zur Annahme der Italienischen Staatsbuergerschaft?

Fuer eine Beantwortung dieser Fragen waere ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichem Gruss,

Sabine Granucci
